Ausführung nach DIN oder als „Stand der Technik"?
Nach aktueller Rechtslage schulden sowohl das Bauunternehmen als auch die Handwerker dem Bauherren die Ausführung der Arbeit grundsätzlich nach „allgemein anerkanntem Stand der Bautechnik“.
Die sind definiert als „Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind“.
Das können DIN- oder andere Normvorschriften sein. Oft sind die aber schon von der Baupraxis überholt.
Lieblingsbeispiel: DIN 4109 für Schallschutz. 1980 hat das OLG Köln festgestellt, dass die Version der DIN 4109 aus dem Jahr 1962 nicht den Anforderungen an den Schallschutz im Jahre 1973 entspricht. Sie wurde deshalb im Jahre 1989 in einer verschärften Version mit höheren Anforderungen neu gefasst. 1998 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die DIN 4109 aus dem Jahr 1998 schon nicht mehr den Anforderungen an den Schallschutz im Jahre 1990 entsprochen hat. Die DIN 4109 Schallschutz war also bereits unmittelbar nach ihrer Neuveröffentlichung, innerhalb von nur zwei Jahren, hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgeblieben…
In Verträgen nach BGB (§ 633 Mängelrecht) sind die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik nicht explizit aufgeführt, werden aber von der ständigen Rechtsprechung fast immer mit hineingelesen. Bei jedem Hausbauvertrag hat der der Unternehmer (Auftragnehmer) die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Tut er dies nicht, so ist seine Leistung in der Regel mangelhaft.
Grundsätzlich gilt: Die Bau- oder Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien entspricht. Beim Abwägen wird die Ist-Beschaffenheit der sich aus dem Vertrag ergebenen Soll-Beschaffenheit gegenübergestellt. Allerdiungs muss man zugeben, dass es für die Vertragsparteien nicht möglich ist, für jede Teilleistung und jedes Gewerk dezidiert im Einzelnen genau die Soll-Beschaffenheit vertraglich festzulegen.
Das ist der Haken: Sie ist nur im Einzelfall vor Gericht feststellbar. Gruß von der Sachverständigen-/Gutachter-Lobby. Fazit: Es geht nichts über ein erwiesenermaßen qualitätssicheres Bauunternehmen.