Darf der Bauherr selbstständig eine Mängelbeseitigung durch Dritte veranlassen?

  • Vorsicht, Falle: Der Bauherr beseitigt den Mangel selbst oder beauftragt mit der Ausbesserung eine andere Firma. Schickt er dann seinem Bauunternehmen die Rechnung dafür, wird das die Bezahlung ablehnen. Zunächst muss er nämlich, so schreibt es das Baugesetz vor, dem Verursacher die Chance zur Nachbesserung geben.

    Das Bauunternehmen muss nicht einmal zahlen, was es durch die Eigeninitiative des Bauherren an Kosten eingespart hat

  • Auf keinen Fall sollte der Bauherr selbst Hand anlegen. Dadurch zerstört er möglicherweise wichtige Beweise. Der Handwerker kann schlimmstenfalls sogar behaupten, der Mangel sei durch die nicht fachgerechte Heimwerkerei überhaupt erst entstanden oder verschlimmert worden.

  • Missachtet das Bauunternehmen seine Pflicht zur Behebung des Mangels, reagiert es also nicht, hält es die angemessene Frist nicht ein oder schafft es trotz mehrfacher Versuche nicht, das Problem zu beseitigen, darf der Bauherr die Sache selbst in die Hand nehmen. Er kann den Mangel von einer anderen Firma beheben lassen und die Kosten dafür dem Bauunternehmen in Rechnung stellen.

  • Statt der Beseitigung des Mangels kann der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen vom Unternehmer die Minderung der Vergütung verlangen. Für die Höhe ist die Differenz zwischen ordnungsgemäßer und mangelhafter Ausführung maßgeblich. Soweit notwendig, ist die Minderung durch einen Sachverständigen zu schätzen.
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