Was unterscheidet Gewährleistung und Garantie?

  • Der offensichtlichste Unterschied: Die Gewährleistung ist Kunden gesetzlich zugesichert. Mangelhafte Neuware darf er bis zu 24 Monaten reklamieren. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers (Herstellergarantie) oder des Händlers (Händlergarantie). Dauer und Bedingungen können diese frei bestimmen. Unabhängig davon bleibt die gesetzliche Gewährleistung in jedem Fall bestehen.

  • Für Handwerkerleistungen auf dem Bau gelten ein paar abweichende Regelungen, abhängig davon, welche Arbeiten verrichtet wurden.

  • Für die Errichtung eines Bauwerks oder unmittelbar damit zusammenhängende Arbeiten – etwa den Einbau einer Zentralheizung oder einer maßgeschneiderten Einbauküche – beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.

  • Bei Reparaturen, kleineren Umbauarbeiten oder Wartungen endet sie dagegen schon nach zwei Jahren.

  • Gut zu wissen: Wer seinen Wartungsvertrag beispielsweise für eine Heizung nicht bei der ausführenden Firma abschließt, verspielt einen Teil seiner Gewährleistungsfrist. Sie beträgt dann nur noch zwei statt fünf Jahre.

  • Die Gewährleistungspflicht beginnt grundsätzlich, sobald ein Handwerker seine Arbeiten fertiggestellt hat und diese abgenommen wurden.

  • Sie erstreckt sich dabei nicht nur auf die eingabauten Materialien, sondern auch auf die Installationsarbeiten.

  • Natürliche Verschleißerscheinungen, Bedienfehler und Mängel, die durch Dritte verursacht wurden, sind von ihr ausgenommen.

  • Mit dem neuen Baurecht haften Handwerker nicht mehr für Materialien, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweisen. Dafür wird der Verkäufer – der Fliesenproduzent, der Küchenanbeiter – in die Verantwortung genommen. Er muss die Kosten für den Ausbau der reklamierten Materalien, für die neuen Materalien und für deren Einbau aufkommen. Außerdem für Fahrt- oder Anpassungskosten des neuen Materials.

  • Der Handwerker darf bestimmen, ob er den Austausch der Materalien selbst vornimmt oder einen Drittanbieter engagiert. Was er nicht verlangen kann: dass der Verkäufer, beispielsweise der Fliesenproduzent, das Material austauscht.

  • Gut zu wissen: Ist die Verjährungsfrist der Mängelansprüche abgelaufen, kann der Handwerker die Erfüllung eines Mängelgewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber ablehnen.
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